Frequently Asked Questions.
Diese Fragen begegnen unseren Partneranwälten sehr häufig.
Dies lässt sich so pauschal nicht beantworten. Es kommt dabei darauf an, was für eine Art von Visum sie haben:
Handelt es sich beispielsweise um ein sog. Schengen-Visum, dann richtet sich die Möglichkeit einer Verlängerung in der Regel nach dem Visakodex bzw. dem Schengener Grenzkodex. Eine Verlängerung ist hiernach grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie zwingende Gründe nachweisen können, die einen verlängerten Aufenthalt unabdingbar machen. Die durch die Verwaltung und Rechtsprechung anerkannten Gründe sind dabei so vielfältig, dass jeweils der Einzelfall betrachtet werden muss.
Handelt es sich um ein Visum zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit, gelten andere Normen des deutschen Aufenthaltsrechts, insbesondere die §§ 16 und 18ff. AufenthG.
Insgesamt lässt sich aber sagen, dass eine Verlängerung von Visa von den deutschen Behörden eher ungern vorgenommen wird. Umso wichtiger ist für Sie eine kompetente Vertretung vor der jeweiligen Behörde, damit Sie direkt den richtigen Antrag stellen.
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Duldungen sind ein in der deutschen Verwaltungspraxis gerne genutztes Mittel, um flexibel auf vor allem (welt-)politische Änderungen reagieren zu können. Eine Duldung erhalten Sie insbesondere dann, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, eine Abschiebung in Ihr Herkunftsland derzeit aber aufgrund dort vorherrschender kriegsähnlicher Zustände nicht zumutbar ist. Eine Duldung kann aber auch dann ausgesprochen werden, wenn Sie schwanger sind und/oder krank.
Der große Nachteil einer Duldung ist, dass Sie jederzeit damit rechnen müssen dennoch abgeschoben werden zu können, sobald das Abschiebungshindernis entfällt, also beispielsweise der Krieg vorbei ist oder die Geburt abgeschlossen.
Wie Sie aus diesem Teufelskreis herauskommen prüfen wir gerne für Sie. Möglicherweise kann ein Asylfolgeantrag oder ein Antrag auf einen bestimmten Aufenthaltstitel gestellt werden.
Jetzt ist schnelles Handeln gefragt. Grundsätzlich passiert dies dann, wenn die Behörde kurz davor steht eine Abschiebung zu beantragen. Ab dem Zeitpunkt der Ungültigkeit der Duldung haben Sie eventuell nur noch wenige Wochen Zeit bis die Polizei bei Ihnen klingelt und Sie zwangsweise abschiebt.
Werden Sie hier sofort tätig und informieren Sie uns. Unsere langjährige Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass wir eine drohende Abschiebung meistens erst einmal erfolgreich verhindern können.
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Seit Anfang des Jahres gilt das sog. neue Chancenaufenthaltsrecht. Möglicherweise haben Sie auch schon ein Schreiben Ihrer Ausländerbehörde dazu erhalten in dem Sie aufgefordert wurden zu sagen, ob Sie einen Antrag stellen wollen.
Wichtig: Ignorieren Sie dieses Schreiben nicht. Dies kann schlimmstenfalls dazu führen, dass Ihnen später vorgeworfen wird, dass Sie doch schon längst einen Antrag hätten stellen können und Sie deshalb jetzt keinen mehr stellen dürfen. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit bedeutet dies für Sie aber einen wesentlichen Mehraufwand.
Aus diesem Grund: Wenn Sie sich schon länger als 5 Jahre in Deutschland legal aufhalten und keine größeren Straftaten begangen haben, dann können Sie eventuell diesen Aufenthaltstitel bekommen. Wir übersenden Ihnen einen Fragebogen, schätzen für Sie auf Grundlage Ihrer Antworten die Erfolgsaussichten ein und stellen den nötigen Antrag bei der zuständigen Behörde.
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Der Wunsch vieler Ausländer mit Ausbildungsvisum in Deutschland ist es, hier auch nach abgeschlossener Ausbildung beruflich Fuß fassen zu können. Möglich ist dies durch die Beantragung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Geregelt wird dieser besondere Aufenthaltstitel in den §§ 18ff. AufenthG.
Und hier liegt eines der größten Probleme: Insbesondere die Aufenthaltstitel bzgl. Erwerbstätigkeit sind unübersichtlich gestaltet. Alleine der § 18 AufenthG hat Nummerierung von a bis f. Alle haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Wir helfen Ihnen rechtzeitig einen Überblick zu bekommen und geben Ihnen Handlungsempfehlungen wo und wann entsprechende Anträge zu stellen sind. Auf Wunsch übernehmen wir auch die Kommunikation mit den Behörden.
Erhalten Sie jetzt von einem unserer Partneranwälte einen kostenlosen, ersten Überblick zu Ihrer Frage.
Grundsätzlich ist Ihre Angst nicht ganz unberechtigt. Wenn ein Ausländer in Deutschland eine Straftat begeht, dann muss die Staatsanwaltschaft grundsätzlich immer auch auf Grund der „Mitteilungen in Strafsachen“ immer auch der zuständigen Ausländerbehörde diesen Sachverhalt mitteilen.
Die Ausländerbehörde prüft dann, unter Heranziehung der §§ 53ff. AufenthG, ob ein Ausweisungsinteresse besteht. Dabei werden Ausweisungs- und Bleibeinteressen gegeneinander abgewogen. Die Schwere der Straftat, aber auch die Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts in Deutschland spielen dabei eine wichtige Rolle. Viele weitere Faktoren sind aber zudem zu berücksichtigen: Familienstand, Ausbildung, Beruf, Integration etc.
Wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausweisungsinteressen überwiegen, dann wird Ihnen Ihr Aufenthaltstitel entzogen, so dass Sie in einem nächsten Schritt abgeschoben werden können.
Damit es nicht so weit kommt: Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, so dass wir bei der Behörde alle Gründe vorbringen können, die für einen Verbleib von Ihnen in Deutschland sprechen.
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Grundsätzlich ist das möglich. Das AufenthG regelt in § 29 AufenthG den Familiennachzug zu einem Ausländer. Dieser setzt insbesondere voraus, dass Sie eine Niederlassungserlaubnis oder einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen können und genug Wohnraum zur Verfügung steht um Ihren Partner aufnehmen zu können.
Wichtig zu wissen ist allerdings: In der Regel muss Ihr Partner diesen Antrag in seinem Heimatland bei der dortigen Botschaft stellen. Befindet sich Ihr Partner bereits (beispielsweise mit einem Schengen-Visum für 90 Tage) in Deutschland, kann er nur unter sehr engen Voraussetzungen in Deutschland diesen Antrag stellen und damit eine Aus- und Wiedereinreise vermeiden.
Nutzen Sie unsere Erfahrung in diesem Bereich, so dass Sie eine bestmögliche Einschätzung erlangen.
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Die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis richtet sich im AufenthG grundsätzlich nach dem dortigen § 9. Hiernach müssen Sie vor allem mindestens 5 Jahre einen Aufenthaltstitel und Ihren Lebensunterhalt gesichert haben. Von diesen und den dort in Abs. 2 genannten weiteren Voraussetzungen gibt es aber so viele (Unter-)Ausnahmen, dass man hierüber kaum den Überblick behalten kann. Insbesondere dann, wenn Sie unter einer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit und/oder Behinderung leiden, oder in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben, gelten oft geringere Anforderungen an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis ist für Sie auch deshalb so wichtig, weil sie oft der letzte Schritt vor einer Einbürgerung und der damit zusammenhängenden deutschen Staatsbürgerschaft ist.
Um Ihnen eine maßgeschneiderte Einschätzung geben zu können, ob Sie für eine Niederlassungserlaubnis in Frage kommen, benötigen wir von Ihnen genaue Informationen zu Ihrem Einzelfall. Selbstverständlich stellen wir dann auch gerne den entsprechenden Antrag bei der Behörde.
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Sehr oft arbeiten Ausländer mit einer Duldung, die die Erwerbstätigkeit gestattet, für einen bestimmten Arbeitgeber. Dieser ist meist froh, dass er überhaupt geeignetes Personal gefunden hat und will alles dafür tun, dass der Ausländer auch weiterhin in Deutschland bleiben kann.
Das Problem ist, dass obige Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde, sobald der Duldungsgrund entfällt (z.B. weil in Afghanistan kein kriegsähnlicher Zustand mehr herrscht), jederzeit wieder entzogen werden kann. Der Abschiebung steht dann nichts mehr im Wege.
Grundsätzlich ist dies derzeit die geltende Rechtslage. Allerdings dreht momentan die politische Ausrichtung immer weiter, hin zu einer Erleichterung der Möglichkeit der Erlangung von Aufenthaltstiteln, insbesondere in Mangelberufen wie beispielsweise der Pflege.
Es besteht daher grundsätzlich Hoffnung, dass bei fundierter rechtlicher Begründung die Behörde im Angesicht kommender gesetzlicher Neuerungen auf eine Abschiebung „verzichtet“.
Schildern Sie uns gerne den Einzelfall, so dass wir für Sie und Ihr Unternehmen eine erste Einschätzung abgegeben können, wie wahrscheinlich ein Verbleib des Ausländers ist.
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Grundsätzlich sind die Behörden gezwungen Sie zunächst dazu aufzufordern freiwillig auszureisen, wenn Sie kein Aufenthaltsrecht für Deutschland haben bzw. diesen verloren haben, bevor Sie abgeschoben werden dürfen. Es gilt damit der Grundsatz: Die freiwillige Ausreise geht der zwangsweisen Ausreise (Abschiebung) vor.
Es kann aber Vorteile haben, dass Sie freiwillig ausreisen:
Zum einen gibt es viele bundesweite und auch bundeslandeigene Förderprogramme für eine freiwillige Rückkehr. Zumeist erhalten Sie für eine freiwillige Ausreise Geld in unterschiedlicher Höhe. Das ist ein finanzieller Vorteil.
Zum anderen geht ergeht für Sie mit einer Abschiebung immer auch ein automatisches, und oft mehrjähriges, Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland. Das bedeutet, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie dennoch wieder nach Deutschland einreisen. Dieses Verbot erhalten Sie bei einer freiwilligen Ausreise nicht. Insbesondere dann, wenn Sie vorhaben, dass Sie von Ihrem Heimatland aus einen neuen Visumsantrag stellen wollen (z.B. weil Sie zu Ihrer Familie nach Deutschland ziehen wollen), können Sie diesen nicht stellen, wenn Sie vorher abgeschoben wurden.
Diese Thematik ist äußerst komplex und jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. So mag die Empfehlung für ein Herkunftsland wie Nigeria eine andere sein, als für ein Herkunftsland wie Georgien.
Nehmen Sie für eine fundierte Einschätzung Ihres Falles gerne Kontakt zu uns auf!
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